BURGISTEIN
Von A bis Z
Abmeldungen
von Schülerinnen und Schülern
Eltern melden bitte ihr Kind im Krankheitsfall bei Schulbeginn im Schulhaus oder bei der entsprechenden Lehrperson via KLAPP ab. Dies gilt auch beim Bezug von freien Halbtagen oder längeren Dispensationen.
Absenzen
Folgendes Fernbleiben vom Unterricht wird als entschuldigt eingetragen:
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Krankheit oder Unfall des Kindes
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Todesfall in der Familie
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Arzt- und Zahnarztbesuche
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Ärztlich verordnete Therapien
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Abklärungen, Beratungen und Behandlungen durch die Erziehungsberatung, den kinder- und jugendpsychiatrischen Dienst oder den schulärztlichen Dienst
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Bis zu zwei Tagen für den Wohnungswechsel der Familie
Bitte die Absenzen im Voraus den Lehrpersonen bekannt geben und den Schulbusbetrieb (079 448 16 18 Landbus) bis spätestens 07:00 Uhr informieren.
Beurteilung
Die Beurteilung orientiert sich an fachlichen und überfachlichen Kompetenzen. Sie ist auf die verschiedenen Kompetenzen, d.h. Wissen, Können, Wollen und Anwenden, ausgerichtet. Ein besonders starker Akzent wird auf die förderorientierte Beurteilung gelegt, die den Lernprozess begleitet und unterstützt sowie den individuellen Lernvoraussetzungen und Lernwegen Rechnung trägt. Sie hilft Schülerinnen und Schülern, Vertrauen in ihr Können, in ihre eigene Leistungs- und Entwicklungsfähigkeit zu gewinnen. Sie befähigt die Schülerinnen und Schüler, sich in zunehmendem Mass selbst einzuschätzen und Mitverantwortung für das eigene Lernen zu übernehmen.
Ausführlichere Informationen finden Sie auf www.bkd.be.ch
Dispensationsgesuch
Die Bewilligung von Dispensationen ist in der «Direktionsverordnung über Absenzen und Dispensationen in der Volksschule» (DVAD) vom 16. März 2007 geregelt.
Dispensationen sind im Voraus zu planende, einmalig oder regelmässige Freistellungen vom Unterricht.
Insbesondere betreffend Dispensationsgesuchen für Familienferien gemäss Art. 4 f DVAD ist zu beachten, dass diese genau begründet werden müssen und nur beim Vorliegen von zwingenden familiären oder persönlichen Gründen unter Vorlage von verlangten Beilagen bewilligt werden. Im Sinne von «besonderen Gründen» wird höchstens einmal pro Zyklus (Zyklus 1: KG-2. Kl.; Zyklus 2: 3. – 6. Kl.) ein Gesuch für Familienferien ohne zwingende Gründe bewilligt.
Dispensationsgesuche für Sportferien in der KW6/KW7 werden bewilligt, sofern die Familie ein Kind in der Oberstufe (Riggisberg/Wattenwil) hat, welche nicht zeitgleich mit der Schule Burgistein Sportwoche hat. Durch die abwechselnde Ferienwoche in Burgistein führt dies höchstens in jedem zweiten Schuljahr zu einem bewilligungsfähigen Gesuch und kann lediglich in diesen beiden Kalenderwochen erfolgen.
Die entsprechenden Gesuche sind zu begründen und unter Vorlage der entsprechenden Beilagen mindestens vier Wochen im Voraus mittels auf der Homepage bereitgestelltem Formular bei der Klassenlehrperson einzureichen.
Entschädigung Schulweg / Spezialunterricht
Art 7.
Ist für eine unzumutbaren Schulweg die Benützung des öffentlichen Verkehrs möglich, werden 75% der Kosten eines Jahresabonnements durch die Gemeinde zurückerstattet.
Kilometerentschädigung für Privatfahrten gewährt der Gemeinderat nur in Ausnahmefällen, sofern der Schulweg unzumutbar ist und keine andere Lösung als angemessen eingeestuft werden kann.
Die Kilometerentschädigung beträgt 150 Franken jährlich pro Kilometer Entfernung (Linie kürzester Schulweg) und pro Schülerin oder eines Schülers vom Schulort.
Für Fahrten, welche durch einen verordneten Spezialunterricht (gem. BMV Art. 6, Abs. 3) ausgelöst werden, beträgt die Kilometerentschädigung 0.80 Franken pro Woche und Kilometer Entfernung (Linie kürzester Weg) vom Wohnort zum Unterrichtsstandort (Wattenwil, Seftigen, Riggisberg).
Externe Beratungsstellen
Diese Links führen direkt auf die jeweilige Webseite.
Bildungs- und Kulturdirektion des Kantons Bern
Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB)
Freie Halbtage
Die Eltern dürfen ihr Kind an fünf Halbtagen pro Jahr eigenverantwortlich vom Unterricht freistellen. Gründe müssen keine angegeben werden. Die Halbtage können einzeln oder zusammenhängend bezogen werden. Nichtbezogene Halbtage können nicht auf das folgende Schuljahr übertragen werden.
Es liegt in der Verantwortung der Eltern und der Schülerinnen und Schüler, sich vorgängig bei der betreffenden Lehrperson über den nachzuholenden Stoff zu informieren.
Die Halbtage müssen 2 Tage im Voraus der betreffenden LP gemeldet werden.
Hausaufgaben
In den allgemeinen Hinweisen und Bestimmungen (AHB) zum Lehrplan 21 werden im Kapitel 5 unter 5.1.5. „Hausaufgaben“ die Grundsätze, die Aufgaben der Lehrpersonen und die zeitlichen Vorgaben zu den Hausaufgaben umschrieben. Die Schule Burgistein hat folgende Abmachungen getroffen:
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Wir bauen vermehrt und bewusst Übungssequenzen im Unterricht ein.
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Hausaufgaben werden im zeitlichen Rahmen des LP 21 erteilt (1.-2. Klasse = 30 Minuten / 3.-6. Klasse = 45 Minuten)
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Ab der 1. Klasse führt jede Schülerin, jeder Schüler ein Arbeitsjournal.
Schwimmunterricht
Alle Schülerinnen und Schüler des Kantons Bern müssen gemäss Weisung der Bildungs-und Kulturdirektion den Wasser-Sicherheits-Check (WSC) bis spätestens Ende des 4. Schuljahres der Primarstufe absolvieren. Mit dem Wasser-Sicherheits-Check (WSC) wird getestet, ob sich eine Schülerin oder ein Schüler bei einem Sturz ins Wasser selber an den Rand oder ans Ufer retten kann.
Bei Nichtbestehen des WSC werden die Eltern durch die Schulleitung informiert. Die Eltern sind verantwortlich, dass ihr Kind diese Lücke schliesst.
Die betroffenen Schülerinnen und Schüler werden jährlich von der Schwimmlehrperson über die relevanten Informationen (Durchführungsdaten, Ort, ..) informiert.